unsere Satzung
Registerblatt: VR 4564
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Show & Gardetanzgruppe Grün-Weiß Essen 1994“. Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „Show &
Gardetanzgruppe Grün-Weiß Essen 1994 e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Garde- und Showtanzes. Hierzu
dienen die Durchführung wettbewerbsmäßiger Veranstaltungen sowie die Erzielung des
Vereinszwecks durch sportliche Betätigungen, wobei die Jugend speziell gefördert wird.
2. Darüber hinaus wird im Rahmen des Garde- und Showtanzes das karnevalistische
Brauchtum gefördert.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein öffentliche Aktionen und sämtliche
ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen veranstaltet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt
einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für
den beschränkt Geschäftsfähigen.
Juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere
Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
Der Vorstand decides mehrheitlich über den Aufnahmeantrag. Mit Beschluss des Vorstandes
wird die Aufnahme rechtswirksam. Der Aufnahme soll ein persönliches Gespräch des
Bewerbers mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vorausgehen. Bei Ablehnung des
Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die
Entscheidung über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt
aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Maßgeblich für die
Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand.
Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand
ist. Die Streichung erfolgt, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, in besonderen Fällen von der Streichung
aus der Mitgliederliste Abstand zu nehmen.
Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der
Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen
den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich
einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
Macht das Mitglied keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied sämtliche Gegenstände und
Kleidungsstücke, die im Eigentum des Vereins stehen, unaufgefordert zurückzugeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
1. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und
jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus fällig. Über die Höhe des Beitrages
entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Aufnahme in den Verein ist der Monatsbeitrag des folgenden Monats zu zahlen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Aufnahmegebühren
befreit.
4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
5. Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahme fällig. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
6. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen kann das Mitglied durch
Beschluss des Vorstandes von sämtlichen Vereinsaktivitäten ausgeschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sofern
sie ihren Zahlungsverpflichtungen satzungsgemäß nachgekommen sind.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der
Mitgliederversammlung erlassenen Richtlinien bzgl. der Zielsetzung des Vereins zu
beachten.
3. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein
im Rahmen der Satzung.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vereins
und Weisungen des Vorstandes zu befolgen. Des Weiteren haben sie ehrenrührige
Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins zu
beeinträchtigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Tanzgardeleiter und dem
Jugendleiter.
2. Für den Schriftführer, den Kassierer, den Tanzgardenleiter und den Jugendleiter sind von
der Mitgliederversammlung jeweils Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung
die Aufgaben des Vertretenen übernehmen.
3. Das Amt des Tanzgardenleiters kann mit anderen Vorstandsämtern zusammenfallen.
4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den Schriftführer, den
Kassierer, den Tanzgardenleiter und den Jugendleiter vertreten, und zwar immer zwei von
ihnen gemeinsam, wobei einer immer der Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein
muss.
5. Die Vertretung des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit
einem Geschäftswert über 3.000,- Euro die Zustimmung des gesamten
Vertretungsberechtigten Vorstands gem. § 26 BGB erforderlich ist.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sind von § 181 BGB befreit.
7. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
● Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
● Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
● Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts;
● Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
● Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
● Wahrung der laufenden Geschäfte unter Beachtung des Satzungszwecks.
Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zusammen. Er beruft die
Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der Geschäftsführer ist der Vertreter des
Vorsitzenden.
Der Tanzgardeleiter ist verantwortlich für die leistungssportliche Weiterentwicklung der
interessierten Mitglieder. Er leitet das Training der Mitglieder und entscheidet, wer in welcher
Leistungsklasse tanzt. Des Weiteren entscheidet der Tanzgardeleiter über die Auswahl der
Tänze.
Der Jugendleiter betreut die Jugendlichen des Vereins. Er fördert deren Gemeinschaftssinn.
Belange der Jugendlichen trägt er im Vorstand vor.
§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen.
2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Geschäftsführer, einberufen werden; die Tagesordnung soll dabei angekündigt
werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des Geschäftsführers.
4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
5. Über die Beschlüsse des Vorstands hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und
dieses zu unterschreiben.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
● Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr;
● Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
● Entlastung des Vorstands;
● Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen;
● Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nebst Stellvertretern;
● Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
● Beschlussfassung über Empfänger des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins;
● Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands;
● Ernennung von Ehrenmitgliedern;
● Erlass von Richtlinien des Vereinsziels.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks
kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der
in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches seinen Zahlungsverpflichtungen satzungsgemäß
nachgekommen ist. Der Kassierer hat vor der Wahl die Stimmberechtigung festzustellen und
bekannt zu geben. Bei beschränkt Geschäftsfähigen wird das Stimmrecht durch den
gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Der Schriftführer hat den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie alle getroffenen Beschlüsse
schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. Bei Wahlen hat er alle Gewählten mit Namen und
der erreichten Stimmenzahl in dem Protokoll zu benennen. Das Versammlungsprotokoll ist vom
Schriftführer zu unterschreiben und dem Vorstand vorzulegen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von
9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Essener Elterninitiative zur
Unterstützung krebskranker Kinder e.V. in Essen, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Essen, den 20.10.2008


