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unsere Satzung

Registerblatt: VR 4564

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Show & Gardetanzgruppe Grün-Weiß Essen 1994“. Er soll

in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „Show &

Gardetanzgruppe Grün-Weiß Essen 1994 e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Garde- und Showtanzes. Hierzu

dienen die Durchführung wettbewerbsmäßiger Veranstaltungen sowie die Erzielung des

Vereinszwecks durch sportliche Betätigungen, wobei die Jugend speziell gefördert wird.

2. Darüber hinaus wird im Rahmen des Garde- und Showtanzes das karnevalistische

Brauchtum gefördert.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird

insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein öffentliche Aktionen und sämtliche

ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen veranstaltet.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt

einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt

Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen

Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für

den beschränkt Geschäftsfähigen.

Juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere

Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

Der Vorstand decides mehrheitlich über den Aufnahmeantrag. Mit Beschluss des Vorstandes

wird die Aufnahme rechtswirksam. Der Aufnahme soll ein persönliches Gespräch des

Bewerbers mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vorausgehen. Bei Ablehnung des

 

Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die

Entscheidung über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt

aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt

Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem

gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt

werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Maßgeblich für die

Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand.

Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es

trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand

ist. Die Streichung erfolgt, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate

verstrichen sind. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, in besonderen Fällen von der Streichung

aus der Mitgliederliste Abstand zu nehmen.

Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss

des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der

Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen

den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die

Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich

einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung

eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

Macht das Mitglied keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied sämtliche Gegenstände und

Kleidungsstücke, die im Eigentum des Vereins stehen, unaufgefordert zurückzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen

1. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der

Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und

jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus fällig. Über die Höhe des Beitrages

entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Bei Aufnahme in den Verein ist der Monatsbeitrag des folgenden Monats zu zahlen.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Aufnahmegebühren

befreit.

4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder

stunden.

5. Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahme fällig. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von

der Mitgliederversammlung festgelegt.

6. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen kann das Mitglied durch

Beschluss des Vorstandes von sämtlichen Vereinsaktivitäten ausgeschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sofern

 

sie ihren Zahlungsverpflichtungen satzungsgemäß nachgekommen sind.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der

Mitgliederversammlung erlassenen Richtlinien bzgl. der Zielsetzung des Vereins zu

beachten.

3. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein

im Rahmen der Satzung.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vereins

und Weisungen des Vorstandes zu befolgen. Des Weiteren haben sie ehrenrührige

Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins zu

beeinträchtigen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem

Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Tanzgardeleiter und dem

Jugendleiter.

2. Für den Schriftführer, den Kassierer, den Tanzgardenleiter und den Jugendleiter sind von

der Mitgliederversammlung jeweils Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung

die Aufgaben des Vertretenen übernehmen.

3. Das Amt des Tanzgardenleiters kann mit anderen Vorstandsämtern zusammenfallen.

4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den Schriftführer, den

Kassierer, den Tanzgardenleiter und den Jugendleiter vertreten, und zwar immer zwei von

ihnen gemeinsam, wobei einer immer der Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein

muss.

5. Die Vertretung des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit

einem Geschäftswert über 3.000,- Euro die Zustimmung des gesamten

Vertretungsberechtigten Vorstands gem. § 26 BGB erforderlich ist.

6. Die Mitglieder des Vorstandes sind von § 181 BGB befreit.

7. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im

Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur

Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die

Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

● Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung;

● Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

● Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des

 

Jahresberichts;

● Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

● Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;

● Wahrung der laufenden Geschäfte unter Beachtung des Satzungszwecks.

Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zusammen. Er beruft die

Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der Geschäftsführer ist der Vertreter des

Vorsitzenden.

Der Tanzgardeleiter ist verantwortlich für die leistungssportliche Weiterentwicklung der

interessierten Mitglieder. Er leitet das Training der Mitglieder und entscheidet, wer in welcher

Leistungsklasse tanzt. Des Weiteren entscheidet der Tanzgardeleiter über die Auswahl der

Tänze.

Der Jugendleiter betreut die Jugendlichen des Vereins. Er fördert deren Gemeinschaftssinn.

Belange der Jugendlichen trägt er im Vorstand vor.

§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen.

2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom Geschäftsführer, einberufen werden; die Tagesordnung soll dabei angekündigt

werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

Abwesenheit die des Geschäftsführers.

4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder

dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

5. Über die Beschlüsse des Vorstands hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und

dieses zu unterschreiben.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

● Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende

Geschäftsjahr;

● Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

● Entlastung des Vorstands;

● Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen;

● Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nebst Stellvertretern;

● Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

● Beschlussfassung über Empfänger des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins;

● Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des

Vorstands;

● Ernennung von Ehrenmitgliedern;

● Erlass von Richtlinien des Vereinsziels.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie

 

wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des

Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als

zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene

Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand

schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu

Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf

Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe

des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied

anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur

Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur

Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks

kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der

in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats

gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten

hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen

den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches seinen Zahlungsverpflichtungen satzungsgemäß

nachgekommen ist. Der Kassierer hat vor der Wahl die Stimmberechtigung festzustellen und

bekannt zu geben. Bei beschränkt Geschäftsfähigen wird das Stimmrecht durch den

gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

Der Schriftführer hat den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie alle getroffenen Beschlüsse

schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. Bei Wahlen hat er alle Gewählten mit Namen und

der erreichten Stimmenzahl in dem Protokoll zu benennen. Das Versammlungsprotokoll ist vom

Schriftführer zu unterschreiben und dem Vorstand vorzulegen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von

9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der

Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Essener Elterninitiative zur

Unterstützung krebskranker Kinder e.V. in Essen, der es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Essen, den 20.10.2008

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